2011 gibt es wieder einen neuen Presseausweis - wie seit 2009 ohne die Unterschrift der Innenminister. Aber: Der Presseausweis bleibt ein wichtiges Recherchewerkzeug für alle hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten. Denn der Presseausweis von dju, DJV, BDZV, VDZ, Freelens und VDS ist und bleibt der Ausweis für die Profis.
Scheckkkartenformat
Der neue Presseausweis ist klein, handlich, fälschungssicher – und mit keinem anderen zu verwechseln, denn er ist auch markenrechtlich geschützt. Ab Oktober kann er wieder bei den Landesbezirksbüros (in NRW: für Mitglieder nur bei den Bezirksbüros) des Fachbereichs Medien in ver.di beantragt werden.
Der Presseausweis ist ein Recherchewerkzeug, das professionellen Journalisten ihre Arbeit erleichtern soll. Er dient als Legitimation gegenüber Behörden und Polizei, Messegesellschaften und sonstigen Unternehmen. Auf der Rückseite steht seit 2009 deshalb eindeutig: „Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Die Behörden sind nach Maßgabe der Landespressegesetze verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Institutionen und Unternehmen werden gebeten, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
Der Presseausweis soll den/die Ausweisinhaber/in in der Wahrnehmung seines/ihres Auskunftsrechtes unterstützen. Er weist den/die Inhaber/in des Presseausweises als hauptberuflich tätige/n Journalisten aus. ..."
Fälschungssicher
Ansonsten bleibt es bei dem Ausweis, auf den sich die ausstellenden Organisationen 2006 geeinigt haben und der allen Ansprüchen an Haltbarkeit, Lesbarkeit und Fälschungssicherheit genügt. Eine stabile Plastikkarte, mit verschiedenen Sicherheitsmerkmalen wie Guillochendruck, Microschrift, Fluoreszenz, Hologramm u.a. versehen, wird jährlich neu mit wechselnder Farbgestaltung und groß aufgedruckter Jahreszahl ausgestellt. Dafür muss jährlich ein neuer Antrag gestellt werden. Auch wenn man schon Inhaber eines Presseauweises war, muss mit dem neuen Antrag die andauernde hauptberufliche journalistische Tätigkeit erneut nachgewiesen werden.
